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Für den Betrieb von Steckersolargeräten sind das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) und das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie DIN-Normen und Anwendungsregeln des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE) relevant.
Derzeit gelten folgende Vorschriften:
§ 49 (1) EnWG Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind […] die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu beachten.
Der Nachweis, den a.a.R.d.T. zu entsprechen, kann über die Einhaltung der DIN VDE 0100-551.7.2 erfolgen:
i) Die Leiter der Endstromkreise müssen folgende Anforderung erfüllen:
I z ≥ I n + I g
Dabei ist
I z die Strombelastbarkeit der Leiter des Endstromkreises;
I n der Bemessungsstrom der Schutzeinrichtung des Endstromkreises;
I g der Bemessungsausgangsstrom der Stromerzeugungseinrichtung.
ANMERKUNG 1 Das Schutzziel kann auch sichergestellt sein, wenn durch eine sichere Kommunikation zwischen Stromerzeugungseinrichtung und netzseitiger Schutzeinrichtung die zulässige Strombelastbarkeit der Leitung des Endstromkreises nicht überschritten wird.
Der ready2plugin Algorithmus erfüllt diese Forderung – und zwar mit einer höheren Stufe der Risikominderung, als die Kennzeichnung der Einspeisesteckdose mit dem maximal zulässigen Strom durch eine Elektrofachkraft bieten kann.
Eigenanlagen, die nicht in das öffentliche Netz einspeisen, müssen dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Eigenanlagen, die in das öffentliche Netz einspeisen, müssen laut § 19 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) mit dem Netzbetreiber abgestimmt werden.
Steckersolargeräte mit ready2plugin sind bei der Auslieferung auf Null(netz)einspeisung vorkonfiguriert, so dass sie lediglich mitgeteilt werden müssen. Eine Abstimmung ist nicht erforderlich.
Durch unsere Gremienarbeit in der DGS-Arbeitsgruppe PVplug müssen alle Netzbetreiber seit dem 27.04.2019 die Laienanmeldung bis 600 VA Scheinleistung durch das Inbetriebsetzungsprotokoll E.8 der VDE-AR-N 4105:2018-11 akzeptieren. Dies hat dazu geführt, dass viele Netzbetreiber einfache Meldeformulare anbieten.
Steckersolargeräte mit ready2plugin sind bei der Auslieferung auf 600 VA Scheinleistung begrenzt, um die Laienanmeldung zu ermöglichen. Unser System beschreitet hier übrigens kein Neuland: Inzwischen bieten viele Anbieter Steckersolargeräte z. B. mit einem auf 600 VA abgeregelten 1500 Watt SOLIS Wechselrichter an.
Ortsfeste Steckdosen-Solargeräte müssen laut Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) registriert werden.
Die Netzbetreiber gleichen die Daten mit dem Marktstammdatenregister ab.
Laut Bundesnetzagentur BNetzA müssen alle Energieflüsse aus dem öffentlichen und in das öffentliche Stromnetz erfasst werden.
Steckersolargeräte mit ready2plugin sind bei der Auslieferung auf Null(netz)einspeisung vorkonfiguriert, so dass die Einspeisung nicht gemessen werden muss (- aber kann). Soll eine Netzeinspeisung erfolgen, muss die Stromabnahme geregelt und ein Zweirichtungszähler installiert werden, der zwei Einzelzähler kombiniert, um den Stromfluss in verschiedene Richtungen zu erfassen, der also in einem Gerät die Funktionen des Einspeisezählers und des Bezugszählers vereint.
Unabhängig davon, ob ein Zweirichtungszähler zum Einsatz kommt, kann nach Messstellenbetriebsgesetz – MsbG eine Smart-Meter-Pflicht bestehen
bei Stromverbrauchern:
bei Stromerzeugern:
Quellen: https://www.durchblick-energiewende.de/wissen/energie/smart-meter-pflichteinbau-und-kosten; https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/smart-meter.html
Durch Steckersolargeräte mit ready2plugin kann es nicht zu einer Smart-Meter-Pflicht kommen.